Der Bundesrat hat im September 2025 einen überarbeiteten Entwurf des Gasversorgungsgesetzes in die Vernehmlassung geschickt. Untenstehend finden Sie die Antwort, die von der IG Energiegase eingereicht wurde.
Root, 18. 12. 2025 (Link: Vernehmlassungsantwort als PDF)
Zur Notwendigkeit eines GasVG
Dank dem wiederholten Eingreifen der Wettbewerbskommission (WEKO) besteht heute ein einiger-massen funktionierender Markt. Mit der aktuellen Änderung des Kartellgesetzes wird die WEKO zu Ungunsten der Konsumenten geschwächt, was ein GasVG umso dringlicher macht. Mit dem geplanten Gasversorgungsgesetz wird Rechtssicherheit geschaffen, die Versorgungssicherheit erhöht und der Wettbewerb vereinfacht. Bei einer Abwägung aller positiven und kritischen Aspekte überwiegen die Vorteile klar. Die IGE unterstützt deshalb das geplante GasVG. Eine Entschlackung des Gesetzes wird jedoch, wie auch in unserer Rückmeldung zu den einzelnen Artikeln näher erläutert, klar unterstützt. Gerne bieten wir an, zusammen mit weiteren Vertretern der Branche aktiv an der Ausarbeitung einer schlankeren Version mitzuarbeiten.
Positive Aspekte des GasVG
Offener Markt bleibt geöffnet
Der Gasmarkt ist spätestens seit dem WEKO-Urteil im Jahr 2020 (Enerprice vs. EGZ und ewl) vollständig geöffnet. Seither haben vor allem grössere Liegenschaften-Besitzer die Möglichkeit genutzt, die Nebenkosten ihrer Mieterinnen und Mietern dank einer Beschaffung im Markt deutlich zu reduzieren. Diesen funktionierenden Markt wieder teilweise zu schliessen (wie dies im letzten Jahr noch vorgesehen war) hätte überhaupt keinen Sinn ergeben. Mit den kommunikationsfähigen Messeinrichtungen wurde nun ein Zugangskriterium geschaffen, welches einfach umzusetzen und klar in der Funktion ist.
Wahlfreiheit für Verbraucher beim Messwesen im Markt
Da die Art der Messeinrichtung neu über den Marktzugang entscheidet, ist es fundamental wichtig, dass Verbraucher zusammen mit ihren Drittlieferanten die Messung selbst organisieren können. Auf diese Weise wird einerseits verhindert, dass die Messeinrichtung bewusst dazu genutzt wird, um den Marktzugang zu erschweren oder verzögern. Andererseits entstehen so Effizienzgewinne für die Verbraucher sowie Drittlieferanten, da die für sie geeignetsten Systeme eingesetzt werden können.
Verbraucher und Netzbetreiber auf Augenhöhe
Es scheint, als ob der Bundesrat aus den Fehlern im Strombereich gelernt hat und neu Netznutzer und Vertreter von Endverbraucher auf Augenhöhe miteinbezieht, wenn es um die Erstellung von notwendigen technischen und administrativen Richtlinien geht. Dies wird seitens IGE sehr begrüsst, da damit markt- und verbraucherfreundlichere Bestimmungen geschaffen werden.
Verzicht auf klimapolitische Anliegen
Das vorliegende GasVG verzichtet zum grossen Teil auf die Regelung von klimapolitischen Anliegen. Dies ist konsequent, gibt es für diese gerechtfertigten Anliegen doch bereits das CO2- sowie das Klima- und Innovationsgesetz nebst weiteren Bestimmungen in der Gesetzgebung im Energiebereich.
Kritische Aspekte des GasVG
Rückbau der Netze zulasten von Gewerbe und Industrie
Der Rückbau soll via ausserordentliche Abschreibungen finanziert werden können. Das heisst: Wer noch weiterhin Gas beziehen (muss), trägt die Kosen für die Finanzierung. Gewerbe und Industrie haben sehr oft keine wirtschaftliche Alternative für ihr benötigtes Prozessgas und werden im Sinne von «die Letzten beissen die Hunde» für den Rückbau überproportional stark belastet. Dies erachten wir als unfair und wirtschaftspolitisch unklug. Auch wird die Wichtigkeit von Gasnetzen für die künftige Energieversorgung im Winter zu wenig betont (Verschiebung der Energieüberschüsse vom Sommer in den Winter). Wir sprechen uns klar dafür aus, dass (allfällige) Stilllegungs- und Rückbau-kosten nicht über das Netzentgelt finanziert werden dürfen, dies ist durch eine entsprechende Regulierung auszuschliessen. Denkbar sind andere Varianten: Erhebung einer Gebühr bei der Trennung vom Gasnetz (bei Umstellung auf Wärmepumpe oder Fernwärme), Verwendung von Rückstellungen (da der Rückbau schon seit Jahren absehbar ist, waren die Gasversorger handels-rechtlich schon lange verpflichtet, Rückstellungen zu bilden – und werden dies auch getan haben); eventuell ist ein regulatorischer Rahmen für zulässige, verkürzte Abschreibungsdauern zu schaffen. Verlangen Städte und Gemeinden einen schnelleren Ausstieg als die zulässigen Abschreibungsdauern, ist dieser von den Verursachern, also diesen zu bezahlen. Das müsste man nicht explizit sagen, aber werden die kommunalen Vorgaben an den Versorger gegenüber einer bundesrechtlich verlangten Abschreibungsdauer verkürzt, dürfte ein enteignungsähnlicher Tatbestand vorliegen, der die betreffende Gemeinde zu Zahlungen verpflichtet – und nicht den Konsumenten.
Kosten für die Versorgungssicherstellung
Das GasVG gibt vor, dass die Mehrkosten der Speicherung im Verhältnis zum Verbrauch der Endkunden angelastet werden. Dies ist sinnvoll, wenn der Verbrauch derjenigen Periode herangezogen wird, für welche die Speicher von Bedeutung sind. Typischerweise sind dies die Wintermonate. Bezüger von Prozessgas, welche einen grossen Teil ausserhalb des Winters verwenden, sollen entsprechend weniger belastet werden.
Marktgebietsverantwortlicher und die Rolle der Regionalgesellschaften
Mit der Einführung des Marktverantwortlichen fallen aktuelle Aufgaben der Regionalgesellschaften weg. Es ist zu prüfen, inwieweit diese in der heutigen Form noch für das Funktionieren des Marktes benötigt werden. Es muss vermieden werden, alte nicht mehr benötigte Strukturen beizubehalten. Das war beim Strom schliesslich auch ohne grössere Probleme möglich (Swissgrid) und erweist sich heute als die richtige und notwendige Lösung.
Vorbereitung neuer Monopolmärkte – Geltungsbereich des GasVG
Mit Beschränkung des GasVG auf Gasnetze, welche mehrheitlich Methan befördern, wird der Aufbau von neuen Monopolmärkten begünstigt. Insbesondere störend sind dabei die Märkte für Wasserstoff.
Das GasVG muss zwingend auch für Gasnetze Gültigkeit haben, welche nicht hauptsächlich Methan transportieren. Dies kann auch bedeuten, dass das GasVG im Laufe der Zeit um spezifische Bedürfnisse von Wasserstoffnetzen erweitert werden muss. Reguliert man so, wird das GasVG auch als eine Regulierung erkannt, die sich um eine Nachfolgelösung zum Erdgas kümmern kann. Möglich wird auch, auf dem Verordnungsweg in den sich unter Umständen schnell entwickelnden «Alternativ-Gasmarkt» zumindest was die Leitungsinfrastruktur betrifft, einzugreifen. Sieht man das nicht vor, ist in jedem Fall der – wie man sieht – sehr beschwerliche Weg über ein Bundesgesetz nötig. Flexibilisierung und Vorschau ist hier wichtig. Die Verfassungsgrundlage gibt das her, solange die Ersatzlösung brennbar ist.
Umgang mit Herkunftsnachweisen
Der Umgang mit Herkunftsnachweisen für Biogas oder Wasserstoff ist heute ungenügend gelöst. Ein unabhängiger Handel von HKN vom Transport des physischen Gases ist nicht oder nur erschwert möglich. Auch wird die Handhabung der Rückerstattung der CO2-Abgabe nicht stringent definiert (Käufer von reinem HKN kann CO2-Abgabe auf fossilem Gas nicht zurückfordern, Biogasproduzent in der Schweiz erhebt CO2-Abgabe bei von HKN losgelöster Lieferung, muss diese aber der OZD nicht überweisen). Es sollte die Gelegenheit genutzt werden, den Umgang mit HKNs via Art 43 ähnlich flexibel wie im Strombereich zu regeln (Anpassung der Verordnung des UVEK über die Herkunftsnachweise für Brenn- und Treibstoffe).
Die vollständige Antwort können Sie hier als PDF einsehen.